Da Diabetikern Menschen nach heutigem Stand der Neuzugang zu Berufsunfähigkeitsversicherungen überwiegend versperrt ist, bleiben als „etwas tiefer hängende Auffangnetze” zum Schutz vor Einkommenseinbußen durch Invalidität nur die Unfallversicherung, besonders nach dem Wegfall einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsprüfung, die von Januar 2011 bis Dezember 2016 am deutschen Markt angeboten wurde.
Die private Unfallversicherung ist dabei aufgrund ihres Schutzumfangs die „kleinste”, mit Abstand aber auch die preisgünstigste Lösung und kann aufgrund ihrer anderen Leistungsdefinitionen sogar bei vorhandener Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung gelegentlich eine interessante Ergänzung darstellen. Auch hier allerdings werden von den meisten Anbietern am Markt Gesundheitsfragen gestellt (oder Ausschlüsse in den Annahmerichtlinien formuliert), und beim Thema Diabetes steht ein Antrag in der Regel unter keinem guten Stern.
Mit Diabetes ist dennoch Premium-Schutz möglich
Es klingt verblüffend, doch es gibt einen Unfallversicherer mit Premium-Tarif, der überhaupt keine Gesundheitsfragen stellt. (Antragsteller dürfen allerdings maximal 60 Jahre und nicht durch einen vorherigen Unfallversicherer gekündigt worden sein. Auch wird eine Bonitätsabfrage durchgeführt, im Falle von Negativmerkmalen ist leider kein Abschluss möglich.)
Und das, obwohl der Tarif zu den absoluten Top-Tarifen am deutschen Markt zählt und mit seinen Bedingungen den Großteil der deutschen Mitbewerber weit in den Schatten stellen.
Damit ist die Versicherbarkeit mit Blick auf gesundheitliche Fragen praktisch uneingeschränkt möglich. Dies ist besonders spannend, weil im Premium-Tarif der Gesellschaft die so genannte Mitwirkungsklausel (siehe Die Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung) ausgeschlossen wird: Es kommt im Leistungsfall also nicht darauf an, ob eine Vorerkrankung den Heilungsprozess nach einem Unfall negativ beeinflusst hat. Auch auf den meist problematischen Ausschluss von Unfällen von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen wird hier verzichtet.
Wenn im Premium-Schutz doch keine Versicherung möglich ist
Auch drei andere Gesellschaften verzichten aktuell in ihren Tarifen ganz auf Gesundheitsfragen und schließen bestimmte Krankheiten auch nicht etwa über ihre Annahmerichtlinien oder Bedingungen aus (Ausnahme: es ist bereits dauernde Pflegebedürftigkeit eingetreten). Auch Wartezeiten, wie z. B. bei der Erwerbsunfähigkeitsversicherung mit erleichterten Gesundheitsfragen, gibt es nicht.
Dabei zählen zwei dieser Tarife zu den eher älteren, sehr rudimentären Bedingungswerken, die man unter normalen Umständen nicht unbedingt empfehlen würde. So ist einer der großen Knackpunkte die Frage, welche Zeit das Tarifwerk vorsieht, innerhalb derer eine bleibende Invalidität ärztlich festgestellt und dem Versicherer gemeldet worden sein muss. Die „einfachen” Bedingungswerke sehen hier 12 Monate ab dem Unfall zur Feststellung und 15 Monate ab dem Unfall zur Meldung vor. Doch bei komplizierteren Verletzungen und Heilungsprozessen ist nach einem Jahr eine zuverlässige ärztliche Aussage nicht immer bereits möglich. Die Fristen gelten aber anspruchsbegründend: eine Feststellung mehr als 12 Monaten oder eine Meldung nach mehr als 15 Monaten (und hier kann ein Tag entscheiden) entbindet den Versicherer vollständig von einer Leistungspflicht für diese Verletzung. Längere Meldefristen sind in den besseren Bedingungswerken daher schon seit einer Weile Standard geworden - üblich sind 24 Monate für die ärztliche Feststellung und 36 Monate für die Meldung beim Versicherer.
Genau diese – ohne Gesundheitsfragen und sogar ohne Fragen nach Vorschäden oder einem Vorversicherer – bietet das Tarifwerk der dritten Gesellschaft: zeitgemäße Meldefristen sowie die wichtigsten heute üblichen Leistungseinschlüsse in einer Unfallversicherung erfüllt der Tarif allesamt, auch wenn er dafür nicht zu den allergünstigsten am Markt zählt. Verschiedene Zusatzbausteine ermöglichen auf Wunsch überdies die Erweiterung der Unfallversicherung um ein paar interessante Merkmale.
Zu beachten ist allerdings, dass die so genannte Mitwirkungsklausel (siehe Die Mitwirkungsklausel in der Unfallversicherung) in diesem Tarif dennoch bereits ab 35 % Mitwirkung greift (bei den beiden leistungsschwächeren Kandidaten sogar bereits ab 25 %) – hier sollte man nach einem Unfall also unbedingt mit den behandelnden Ärzten sprechen, um die Invaliditätsfeststellung im Rahmen des Zulässigen möglichst günstig formulieren zu lassen.
Der eingangs beschriebene Premium-Tarif ist also in jedem Falle die erste Wahl, wenn ihm nichts entgegensteht.
Weitere Informationen und individuelle Vorschläge erhalten Sie bei Interesse gerne auf Anfrage.